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   OLG Hamburg, 27.01.2003 - 2 WF 6/03   

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https://dejure.org/2003,19080
OLG Hamburg, 27.01.2003 - 2 WF 6/03 (https://dejure.org/2003,19080)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2003 - 2 WF 6/03 (https://dejure.org/2003,19080)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 2 WF 6/03 (https://dejure.org/2003,19080)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Schulden beim Trennungsunterhalt; Selbstbehalt bei mietfreiem Wohnen; Mutwilligkeit der Klage auf Trennungsunterhalt bei ungewissen Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2003 - 2 WF 6/03
    Der Bedarf der Klägerin ist ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom Einkommen des Beklagten mit der Hälfte des dem Beklagten als Rentner verfügbaren Einkommens von 971, 00 EURO zu bestimmen, weil anderenfalls ein Missverhältnis zwischen dem Mindestbedarf des Kindes in Höhe des Regelbetrags (BGH FamRZ 2002, 536 ) und dem für die Klägerin anzusetzenden Bedarf entstünde (BGH FamRZ 1999, 367 ff.), so dass für den Bedarf der Klägerin 485, 50 EURO anzusetzen sind.
  • BGH, 12.07.1990 - XII ZR 85/89

    Bindung des Gerichts im Abänderungsverfahren; Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2003 - 2 WF 6/03
    Soweit der Beklagte aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Jugendamt mehr als den genannten Betrag zu zahlen verpflichtet sein sollte, muss der Beklagte für die Zukunft eine Abänderung der Vereinbarung herbeiführen und für die Vergangenheit darlegen, dass seine zu hohen Zahlungen im Verhältnis zur Klägerin zu berücksichtigen sind, vgl. BGH FamRZ 1990, 1091 ff; 1992, 797 ff.
  • BGH, 25.10.1984 - IX ZR 110/83

    Altersruhegeld im Konkurs

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2003 - 2 WF 6/03
    Selbst wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden sollte und damit das gesamte Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt, einschließlich des pfändbaren Teils seiner Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. zur Pfändbarkeit § 54 Abs. 4 SGB 1 i.V.m. § 850 c ZPO ; s. auch BGHZ 92, 339 ff., 344 f.), gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehört, dürfte die Klägerin als Unterhaltsgläubigerin gem. § 850 d ZPO in die Einkünfte des Beklagten weitergehend vollstrecken als andere Gläubiger.
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2003 - 2 WF 6/03
    Der Bedarf der Klägerin ist ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom Einkommen des Beklagten mit der Hälfte des dem Beklagten als Rentner verfügbaren Einkommens von 971, 00 EURO zu bestimmen, weil anderenfalls ein Missverhältnis zwischen dem Mindestbedarf des Kindes in Höhe des Regelbetrags (BGH FamRZ 2002, 536 ) und dem für die Klägerin anzusetzenden Bedarf entstünde (BGH FamRZ 1999, 367 ff.), so dass für den Bedarf der Klägerin 485, 50 EURO anzusetzen sind.
  • AG Oberhausen, 23.06.2004 - 40 F 15/01

    Unterhaltsansprüche nach § 1572 BGB bei Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten

    So hat mit entsprechender Begründung das OLG Hamburg die Herabsetzung des Selbstbehaltes bei einem Schuldner, der mietfrei bei seiner Mutter wohnt, abgelehnt (OLG Hamburg FamRZ 2003, 1102).
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